29 Juni Symmetrische Regulierung darf funktionierenden Open Access nicht beschädigen
Der neue § 22a TKG im Regierungsentwurf führt eine Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Replizierungshindernissen ein und soll so Zugang zu Glasfasernetzen ermöglichen. Das klingt zunächst wie ein Beitrag zu mehr Open Access. In der Praxis kommt die Regelung zur Unzeit und setzt ein falsches Signal.
Zwischen Wettbewerbsunternehmen existieren bereits heute zahlreiche freiwillige Open-Access- und Kooperationsmodelle. Diese Modelle sind, investitionsbasiert und werden von immer mehr Unternehmen umgesetzt. Am Ende müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher von einem dynamischen Innovations- und Investitionswettbewerb profitieren, der idealerweise mehr Anbietervielfalt erzeugt, wie zu Zeiten von DSL. Wird daneben ein zusätzlicher bundesweiter Regulierungsmechanismus für alle Unternehmen geschaffen, kann dies Investitionsentscheidungen hemmen und Verhandlungen erschweren. Wer heute als Wettbewerber und neu in den Markt eintretendes Unternehmen eigenwirtschaftlich baut, muss sich darauf verlassen können, dass sein Investitionsrisiko nicht nachträglich durch ein zu weit gefasstes symmetrisches Zugangsregime entwertet wird.
Hinzu kommt: Die Ursache vieler Wettbewerbsprobleme liegt nicht darin, dass Wettbewerbsunternehmen freiwilligen Open Access verweigern. Sie liegt vielmehr in der unzureichenden Regulierung des marktmächtigen Unternehmens und in der Gefahr, dass dieses seine bestehende Kundenbasis, Kupferinfrastruktur und Marktmacht strategisch und langfristig in die Glasfaserwelt überträgt.
Politischer Handlungsbedarf: § 22a ist aktuell ein Hemmschuh für dringend benötigte Investitionen und sollte als Ausnahmetatbestand bei einer systematischen Zugangsverweigerung deutlich enger gefasst werden. Freiwilliger Open Access darf nicht durch zusätzliche Regulierung verdrängt werden. Eingriffe sollten zurückhaltend erfolgen und sich auf nachweisbares Marktversagen beschränken.