Missbrauchsaufsicht: Regionale Investitionen wirksam schützen

Missbrauchsaufsicht: Regionale Investitionen wirksam schützen

Die Änderungen bei der nachträglichen Missbrauchsprüfung und bei der allgemeinen Missbrauchsaufsicht gehen in die richtige Richtung. Der Entwurf schärft die Missbrauchsaufsicht an der richtigen Stelle nach, bleibt aber beim entscheidenden Punkt unvollständig: Betroffene Unternehmen erhalten kein gesetzlich abgesichertes Antragsrecht. Sie können Hinweise geben – aber nicht verlässlich erzwingen, dass die Bundesnetzagentur eine Überprüfung einleitet. Damit bleibt die Wirksamkeit der neuen Instrumente zu stark vom behördlichen Ermessen abhängig. Wer Missbrauch wirksam bekämpfen will, muss den betroffenen Unternehmen ein verbindliches Initiativrecht geben.

Gerade in dynamischen Ausbau- und Migrationssituationen können Verzögerungen irreversible Wirkungen haben: verlorene Kunden, entwertete Investitionen, gestoppte Ausbauprojekte.

Politischer Handlungsbedarf: Betroffene Unternehmen brauchen ausdrückliche Antragsrechte in § 46 und § 50 TKG. Wer unmittelbar betroffen ist, muss eine Überprüfung verbindlich auslösen können. Das schützt auch die Ausbauinteressen der Länder.