Kupfer-Glas-Migration: Regionale Ausbauinvestitionen fair absichern

Kupfer-Glas-Migration: Regionale Ausbauinvestitionen fair absichern

Ein Großteil der Ausbauleistung erfolgen von Seiten der Wettbewerbsunternehmen. Dies erkennt der TKG-Regierungsentwurf ausdrücklich an. Nach der Abschaltung von DSL kann aber nicht nur die Glasfasernetze des marktmächtigen Unternehmens Zielnetze für migrierte Kundinnen und Kunden sein. Die Kupferabschaltung darf nicht nur in den eigenen Glasfasergebieten der Telekom beschleunigt werden, sondern auch dort, wo Wettbewerber die Zielnetze bereitstellen und schon viele Millionen gebaute Anschlüsse zur Verfügung stehen. Für die Länder ist das wichtig, weil viele regionale Ausbauprojekte von Wettbewerbern getragen werden. Die viel schlechtere Alternative ist ein Überbau wettbewerblicher Glasfasernetze durch die Deutsche Telekom – verbunden mit erheblichen und unnötigen Belastungen für Kommunen und Bürgerinnen und Bürger.

Dieser Ansatz bleibt aber unvollständig, solange Wettbewerber keinen verlässlichen Mechanismus haben, um eine nicht-diskriminierende Abschaltpraxis systematisch auszulösen. Gerade die Kupfer-Glas-Migration wird nur gelingen, wenn Wettbewerb geschützt und taktisches Verhalten auf dem Rücken der Verwaltungen und Menschen wirksam begrenzt wird.

Entscheidend ist daher die praktische Durchsetzbarkeit. Wenn die Bundesnetzagentur lediglich im Rahmen ihres Ermessens die Interessen anderer Glasfaserausbauer „berücksichtigt“, ohne klare Kriterien, transparente Verfahren und verlässliche Antragsrechte, bleibt die Schutzwirkung unsicher. Gerade bei der Kupferabschaltung besteht die Gefahr, dass Migration strategisch gesteuert wird: schnell dort, wo das marktmächtige Unternehmen selbst Glasfaser ausgebaut hat, langsam dort, wo Wettbewerber investiert haben. Eine solche Klarstellung stand zuvor in der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs, wurde aber nun gestrichen. Auch hier könnte der Bundesrat eine wichtige Stellschraube zurückdrehen und diese Passagen wieder einbauen.

Politischer Handlungsbedarf: § 34 der TKG-Novelle muss durch klare Maßstäbe und wirksame Verfahrensrechte ergänzt werden. Wettbewerber müssen die Prüfung diskriminierender Abschaltpraxis verlässlich anstoßen können. Migration darf nicht zum strategischen Instrument eines einzelnen Unternehmens werden. Die potenziellen Gefahren eines missbräuchlichen Verhaltens aufgrund Marktmacht müssen klar benannt werden.