19 Jan. Regulierungskonzept der BNetzA läutet Ende des Kupferzeitalters ein – Verband unterstützt aktive Gestaltung durch den Regulierer
Bonn, 19. Januar 2026. Ein wichtiger Schritt weg vom Kupfer- hin zum Glasfasernetz ist das heute zur Konsultation gestellte Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur. „Die Bundesnetzagentur hat konkrete Vorgaben, Zeitpläne und Migrationsbedingungen vorgelegt, die einen fairen, transparenten und wettbewerbskonformen Wechselprozess möglich machen könnten“, analysiert VATM-Geschäftsführer Dr. Frederic Ufer. „Die grundlegende Richtung mit Wahlfreiheit, Dienstevielfalt auf den Netzen, Open Access und Investitionssicherheit stimmt. „Wir unterstützen, dass die Regulierungsbehörde ihre angestrebten Maßnahmen klar auf ein wettbewerbliches Zielbild ausrichtet. Dieses fordert der VATM seit langer Zeit.“
Dies gilt vor allem für den Abschaltprozess nach § 34 TKG. Ufer begrüßt, dass die Behörde klar erkannt hat, dass nicht allein die Telekom künftig über die Abschaltung des Kupfernetzes entscheiden soll. Auch die Wettbewerber und die Bundesnetzagentur können diesen Prozess initiieren, sobald die Migrationsbedingungen erfüllt sind. „Wichtig ist, dass Abschaltungen diskriminierungsfrei und regelgebunden erfolgen – unabhängig davon, wer in einem Gebiet Glasfaser gebaut hat.“
Planungssicherheit brauchten Investoren und vor allem Diensteanbieter beim Abschaltprozess. „Transparenz in Form eines bundesweiten Migrationsplans, der Start, Ende und Meilensteine benennt und fortlaufend aktualisiert wird, ist für alle Marktakteure unverzichtbar“, mahnt Ufer. „Hier muss die Telekom deutlich stärker in die Pflicht genommen werden – der Rechtsrahmen bietet dafür schon heute die entsprechenden Spielräume. Die Bundesnetzagentur darf sich daher nicht auf die frühestens im Jahr 2027 kommenden Vorgaben des Digital Networks Acts (DNA) zurückziehen, sondern muss jetzt die Zügel gegenüber der Telekom anziehen.“
Als grundsätzlich falsch bewertet der Geschäftsführer die Vorschläge zur zwangsweisen Ausweitung von Zugangsverpflichtungen in Richtung einer symmetrischen Regulierung, wie dies durch Änderung des § 22 TKG angedacht sei. Dies würde die unternehmerische Gestaltungskraft dieser Modelle beschneiden und die Anreize schmälern, Netze überhaupt im Open-Access-Modell zu errichten. Es seien gerade die Wettbewerber im Markt, die Kooperationen auf Basis freiwilliger Open-Access-Modelle weiterentwickelten und dem Glasfaserausbau damit einen Schub verleihen würden. „Eine mittlerweile dreistellige und immer schneller wachsende Anzahl von freiwillig verhandelten Kooperationen im Markt zeigt, dass sich Open Access durchsetzt. Das TKG bietet der Bundesnetzagentur schon heute die Möglichkeit, gegen eine Verweigerung des Zugangs einzuschreiten. Dieses System sollte nicht ohne zwingenden Grund grundlegend verändert werden, da dies mit erheblichen Risiken sowohl für den Wettbewerb als auch für die Investitionssicherheit und Investitionsdynamik im Markt einherginge“, gibt Ufer zu bedenken.
Richtig erkannt hat die Behörde die Bedeutung des Geschäftskundenmarktes und die Problematik einer starken Marktmacht durch die Telekom. Dass die Bundesnetzagentur für spezifische Geschäftskunden-Problematiken ausdrücklich erwägt, längere Fristen als Ausnahmeregelung vorzusehen, werde daher ausdrücklich begrüßt.