TKG-Novelle 2026: Ausgestaltung ist entscheidend

TKG-Novelle 2026: Ausgestaltung ist entscheidend

Die TKG-Novelle 2026 ist aktuell neben dem Digital Networks Act der EU-Kommission und dem Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur der Gradmesser dafür, wie investitions- und wettbewerbsfreundlich die politischen Rahmenbedingungen in Deutschland in den nächsten Jahren ausgestaltet werden. Sie wird nicht nur einzelne Paragraphen nachjustieren, sondern konkret darüber entscheiden, wie in Zukunft Glasfaser- und Mobilfunkausbau gestaltet werden. Entsprechend hoch ist die Relevanz.

Der Zeitplan der Gesetzesnovelle ist ambitioniert: Bis Ende Mai strebt das zuständige Bundesdigitalministerium einen Kabinettsbeschluss an; parallel läuft die Ressortabstimmung. Die Dynamik kann sich also noch spürbar verändern. Genau deshalb ist die Phase jetzt politisch entscheidend. Wir sind bereits im engen Austausch mit dem BMDS, die ersten politischen Gespräche laufen, und wir werden das Vorhaben in den kommenden Wochen intensiv begleiten – mit dem klaren Ziel, Rahmenbedingungen zu sichern, die Investitionen ermöglichen, Wettbewerb stärken und Beschleunigung tatsächlich ermöglichen.

Kernpunkte der TKG-Novelle:

Ein Schwerpunkt der Novelle sind die neuen Paragraphen 22a und 22b – keine „Detailthemen“, sondern zentrale Weichenstellungen, die aus dem Gigabit Infrastructure Act (22b) und auf Basis eines Workshops zur Netzebene 4 (22a) entstanden sind.

§ 22a soll ein neues Regime für Zugang zu „reinen Glasfasernetzen“ in Gebieten mit festgestellten Replizierungshindernissen herstellen – inklusive behördlich gesetzter Leitplanken zu Produkt, Zugangspunkt und Entgeltmaßstäben. Es soll dort als Auffanginstrument dienen, wo Open Access nicht funktioniert, und Nachfrager mangels Verhandlungsmacht keine angemessenen Konditionen erzielen können. Allerdings darf das Instrument nicht zu einem Default-Regime werden, das funktionierende Open-Access-Modelle übersteuert, Investitionssicherheit schwächt oder Fehlanreize für taktische Verhandlungsabbrüche setzt.

§ 22b (NE4/Inhaus) zielt auf mehr Standardisierung und Durchsetzbarkeit beim Zugang zu gebäudeinterner Verkabelung. Praktische Hürden und lange, teure Verfahren haben den Zugang in der Vergangenheit oftmals erschwert. Aber auch hier gilt: Die Balance ist entscheidend – zwischen effektiver Marktöffnung im Gebäude und einem Ordnungsrahmen, der nicht strategisch missbraucht werden kann und die Verzahnung von NE3/NE4-Investitionen berücksichtigt.

Aus Verbandssicht muss klar sein: Symmetrische Instrumente können asymmetrische Regulierung nicht ersetzen, sie können allenfalls flankieren. Wo §§ 22a/22b greifen sollen, braucht es praxistaugliche Leitplanken, transparente Kriterien – und eine Verfahrenslogik, die die Bundesnetzagentur auch tatsächlich in die Lage versetzt, zeitnah und konsistent zu entscheiden.

Damit verbunden ist ein weiteres wichtiges Thema: das Vollausbaurecht. Bei richtiger Umsetzung kann es – da stimmen wir dem BMDS zu – den Ausbau spürbar beschleunigen. Gleichzeitig sind die Risiken offenkundig: Fristen, Mitteilungspflichten und Abwehrmechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass sie Blockaden auflösen, ohne neue strategische Spielräume für Verdrängung oder Wertschöpfungsverschiebung zu eröffnen. Entscheidend wird sein, dass das Vollausbaurecht planbar, missbrauchsresilient und vertragsstabil umgesetzt wird – und dass die Realitäten umfangreicher Ausbauprogramme berücksichtigt werden (Bauzeiten, Witterung, Ressourcen, Abhängigkeiten NE3/NE4). Hier wird es im weiteren Verfahren um Feinjustierung gehen: Investitionsschutz ja – aber nicht als Blockadehaltung; Beschleunigung ja – aber nicht durch unrealistische Zeitregime.

Ein weiterer zentraler Baustein ist die Kupfer-Glas-Migration über § 34. Hier setzt der Entwurf an einem realen Marktproblem an: Der Übergang von Kupfer auf Glasfaser darf nicht selektiv so gesteuert werden, dass Abschaltungen nur dort zügig erfolgen, wo der marktmächtige Anbieter selbst ausgebaut hat, während in Wettbewerbergebieten das Kupfernetz als strategischer Wettbewerbshebel länger am Markt bleibt. Der neue Ansatz, die Interessen von Unternehmen mit sehr hoher Kapazität in der Abwägung ausdrücklich zu berücksichtigen, ist deshalb ein wichtiges Signal für Fairness und Planungssicherheit. Gleichzeitig bleibt der Mechanismus ermessensabhängig – und steht und fällt damit mit transparenten Kriterien und konsequentem Vollzug durch die Bundesnetzagentur. Für den Markt wird entscheidend sein, dass Abschaltpraxis und Zugangsbedingungen im Zielnetz so ausgestaltet werden, dass Migration nicht nur formal möglich ist, sondern diskriminierungsfrei, marktfähig und investitionsfreundlich funktioniert.

Ergänzend dazu ist die Nachschärfung der Missbrauchsaufsicht in § 50 politisch wie praktisch relevant und adressiert eine sehr problematische Entwicklung auf dem Markt. Dass die Bundesnetzagentur Missbrauch künftig auch nach Beendigung feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung von Folgen bzw. zur Vermeidung künftigen Missbrauchs anordnen kann, erhöht die Durchsetzbarkeit der Regulierung erheblich. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Missbrauch einfach kurzfristig beendet wird, wenn ein Verfahren droht. Das ist auch mit Blick auf Diskussionen um strategischen Überbau ein wichtiger Schritt. Damit diese Stärkung im Markt ankommt, braucht es nicht nur die Rechtsgrundlage, sondern auch eine handhabbare Verfahrenspraxis – inklusive klarer Maßstäbe dafür, wann ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt und wie Folgemaßnahmen so gestaltet werden, dass sie wettbewerbswirksam, aber verhältnismäßig sind.

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle sind die Wegerechte. Sie bilden die Basis, ohne die Ausbauambitionen politisch folgenlos bleiben. Mit den Anpassungen bei § 127 (Zustimmungsfiktion, Unvollständigkeitsfristen, Nebenbestimmungen) und dem neuen § 127a (Anzeigeverfahren) setzt der Entwurf klar auf Beschleunigung und Entbürokratisierung. Das ist grundsätzlich richtig. In der Praxis wird der Erfolg aber davon abhängen, ob die neuen Fristen tatsächlich Planbarkeit schaffen – oder ob sie durch weite Verlängerungstatbestände und zusätzliche Nachweisanforderungen neutralisiert werden. Gerade beim Anzeigeverfahren droht bei falscher Ausgestaltung das Gegenteil von Bürokratieabbau: mehr operative Unsicherheit, mehr kommunales Abwehrverhalten über Nebenverfahren und im worst case neue Anreize für strategischen Doppelausbau. Hier ist die Linie des VATM klar: Beschleunigung muss bundesweit einheitlich, pragmatisch und vollzugstauglich sein – ohne neue Flickenteppiche durch landes- oder behördenindividuelle Sonderregeln.

Im Mobilfunk schafft der Entwurf mit dem neuen § 134a einen wichtigen Hebel: den priorisierten Stromanschluss für Mobilfunkstandorte. Lange hat der Verband diesen Engpass kritisiert, der den Ausbau bremst. Der Anspruch auf zügige Auskunft zu Verknüpfungspunkten, die Vorgaben zur vorrangigen, möglichst kostengünstigen Anbindung und die Pflicht zu Zeitplan und Kostenvoranschlag sind ein klares Signal für den schnellen Mobilfunkausbau. Hier ist der Entwurf ein Schritt in die richtige Richtung; im Vollzug wird entscheidend sein, dass „unverzüglich“ in der Praxis belastbar wird.