Die ZAG/ZDR-Meldepflicht – Die wichtigsten Fragen und Antworten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kümmert sich um die Umsetzung der ZAG/ZDR. Foto: BaFin

Die ZAG/ZDR-Meldepflicht – Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was regelt die ZDR 2 und das deutsche ZAG?
Vor dem Hintergrund, dass sich der Markt für elektronische Zahlungen seit 2007 verändert hat, regelt die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR/PSD 2) den Erlaubnisvorbehalt neu. Das Gefüge der Zahlungsdienstetatbestände wurde justiert, bestimmte Ausnahmen von der Erlaubnispflicht konkretisiert. Unter der ersten ZDR hatte die TK-Branche von einer weitgehenden Bereichsausnahme profitiert und konnte weitgehend ohne Kontrolle durch die Finanzaufsicht bei der Abrechnung von (TK-)Leistungen für Dritte agieren. Die Konkretisierung der Reichweite von Ausnahmen durch die ZDR 2 betrifft nun solche Zahlungsvorgänge durch Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die bestimmte Schwellenwerte aus der Richtlinie nicht überschreiten. Die Dienstleister, die unter die Ausnahmen fallen, benötigen zwar keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), müssen ihr die Geschäfte aber melden. Stichtag ist dafür der 31. Mai 2019. Aufgrund einer Vereinbarung mit der Behörde (siehe das entsprechende BaFin-Merkblatt, Link unten) kann dies im vereinfachten Verfahren über den VATM erfolgen. Für die Bereichsausnahme gelten die vom europäischen Gesetzgeber vorgegebenen Schwellenwerte von 50 Euro pro Zahlungsvorgang sowie einem kumulativen Wert von 300 Euro pro Teilnehmer und Monat. Dadurch soll die Bereichsausnahme nach den Ausführungen in Erwägungsgrund 15 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie auf Zahlungen mit niedrigem Risikoprofil beschränkt werden.

In Deutschland hat die Umsetzung der ZDR 2 seit 2017 eine Überarbeitung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nach sich gezogen, die der VATM in den vergangenen beiden Jahren eng in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium, der BaFin sowie der DTAG begleitet hat. In einem BaFin-Merkblatt ist die von uns forcierte Kompromisslösung erläutert: www.bafin.de/dok/7846622

 

Für wen sind die ZAG/ZDR-Meldepflicht und das BaFin-Merkblatt (nicht) relevant?

Erfasst ist die Abrechnung und Inkassierung der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Auskunftsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste sowie Berechtigungscodes wegen der Teilnahme an Veranstaltungen durch ein Telekommunikationsunternehmen gegenüber dem Kunden für andere Anbieter (Mehrwertdienste) sowie die Zahlungsvorgänge, die das Telekommunikationsunternehmen für andere Anbieter wegen deren Telekommunikationsdienstleistungen (reine Telefonie) abwickelt.
Das Merkblatt gewährt als zentrale und verbindliche Quelle Klarheit über die vom ZAG gewährten Bereichsausnahmen und nimmt explizit das sog. Online-Billing vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus, siehe Punkt 3.k) des BaFin-Merkblattes am Ende:

Grundsätzlich nicht vom ZAG erfasst werden Zahlungen, die Telekommunikationsunternehmen für eigene Leistungen mit ihren Kunden ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen (sog. Online-Billing), da insoweit bereits mangels Dreiseitigkeit kein Zahlungsdienst erbracht wird. Dagegen stellen Zahlungsvorgänge, die das Telekommunikationsunternehmen für Dienste anderer Anbieter abrechnet, inkassiert und an die Anbieter weiterleitet (sog. Offline Billing im Festnetz und Factoringmodell im Mobilfunk), jedenfalls das Finanztransfergeschäft des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar, das nur im Rahmen der Schwellenwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG erlaubnisfrei erbracht werden kann.

Die Bereichsausnahme soll sicherstellen, dass erlaubnisfrei erbrachte Zahlungsdienste sich nicht zu allgemeinen Zahlungsvermittlungsdiensten ausweiten. Die Richtlinie und das ZAG 2018 gehen daher bei der Einhaltung der Schwellenwerte nicht von einer Einzelfallbetrachtung aus, sondern erlauben eine allgemein-übergreifende Betrachtungsweise. Den gesetzlichen Vorgaben kann durch eine statistische Betrachtungsweise auf Grundlage valide ermittelter historischer Abrechnungsdaten hinreichend Rechnung getragen werden, wobei – auch um die Anwendbarkeit der Vorschrift in der Praxis sicherzustellen – bei der Ermittlung des kumulativen Schwellenwerts von 300 Euro auf die Teilnehmerrufnummer und den jeweiligen Dienst abgestellt werden kann.

Dafür ist beim Festnetz über alle Teilnehmerrufnummern (sog. A-Rufnummern), die offline abgerechnete Dienste anderer Anbieter in Anspruch genommen haben, der durchschnittliche monatliche Offline-Billing-Umsatz für jedes Kalenderjahr und der prozentuale Anteil der A-Rufnummern, welche die gesetzliche Obergrenze (Schwellenwert) von 300,00 Euro (incl. MwSt.) im Monat überschreiten, über die Monate eines Kalenderjahres gemittelt, zu ermitteln. Dies geschieht – bezogen auf den durchschnittlichen Umsatz je A-Rufnummer pro Kalenderjahr – in der Weise, dass zunächst für jeden Monat (beginnend mit der Abrechnung für den Januar 2018) der durchschnittliche monatliche Offline-Billing-Umsatz aller Teilnehmerrufnummern, die aus dem Festnetz offline abgerechnete Dienste anderer Anbieter in Anspruch genommen haben, ermittelt wird. Anschließend werden alle Monatsdurchschnitte des zurückliegenden Kalenderjahres addiert und durch 12 geteilt.

Zur Berechnung des prozentualen Anteils der A-Rufnummern pro Jahr, welche den Schwellenwert überschreiten, wird monatlich (beginnend mit dem Januar 2018) die Anzahl aller A-Rufnummern, die den Schwellenwert überschreitet, durch die Gesamtzahl aller A-Rufnummern, über die offline-gebillte Dienste genutzt wurden, geteilt. Die Darstellung erfolgt in Prozent. Anschließend werden alle monatlichen Prozentanteile addiert und durch 12 geteilt.
Beim Mobilfunk ist für alle Teilnehmerrufnummern (sog. MSISDN) der durchschnittliche monatliche Umfang der im Wege des Factoringmodells angekauften und abgerechneten Forderungen anderer Anbieter für jedes Kalenderjahr und der prozentuale Anteil der MSISDN, welche die gesetzliche Obergrenze (Schwellenwert) von 300,00 Euro (incl. MwSt.) im Monat überschreiten, über die Monate eines Kalenderjahres gemittelt, zu ermitteln. Dies geschieht – bezogen auf den durchschnittlichen Umsatz je MSISDN pro Kalenderjahr – in der Weise, dass zunächst für jeden Monat (beginnend mit dem Januar 2018) der durchschnittliche Umsatz aller Teilnehmerrufnummern, die aus dem Mobilfunk angekaufte und abgerechnete Forderungen aus Diensten anderer Anbieter in Anspruch genommen haben, ermittelt wird. Anschließend werden alle Monatsdurchschnitte des zurückliegenden Kalenderjahres addiert und durch 12 geteilt.
Zur Berechnung des prozentualen Anteils aller MSISDN pro Kalenderjahr, welche den Schwellenwert überschreiten, wird monatlich (beginnend mit dem Januar 2018) die Anzahl aller MSISDN, die den Schwellenwert überschreiten, durch die Gesamtzahl aller MSISDN, für die Forderungen aus Diensten anderer Anbieter angekauft und abgerechnet wurden, geteilt. Die Darstellung erfolgt in Prozent. Anschließend werden alle monatlichen Prozentanteile addiert und durch 12 geteilt.

Den gesetzlichen Vorgaben für den Ausschluss eines allgemeinen Zahlungsvermittlungsdienstes ist dann hinreichend Rechnung getragen, wenn – jeweils für das Offline-Billing und das Factoringmodell – auf Grundlage dieses statistischen Verfahrens die Einhaltung der Obergrenze von 300 Euro (incl. MwSt.) auf Grundlage der in die Berechnung einbezogenen Teilnehmerrufnummern für die jeweiligen Kalenderjahre mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99% gewährleistet wird.

Auch die explizite Erstreckung auf sog. Mobilfunk-Aggregatoren ist wie angekündigt im finalen Merkblatt enthalten, siehe letzter Absatz in Punkt 3.k):

Die Bereichsausnahme kann auch von sog. Aggregatoren, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, in Anspruch genommen werden, wenn sie die vorstehend beschriebenen Obergrenzen einhalten.

Wie soll das Meldeverfahren über den VATM für die Unternehmen konkret ablaufen?

Ein wesentlicher Erfolg unseres Engagements bei den Finanzbehörden ist die Möglichkeit der Abwicklung der BaFin-Anzeige über den VATM, so dass die Unternehmen nicht individuell ein BaFin-Konto mit den damit verbundenen Pflichten eröffnen müssen.

Da der VATM die jährlich und erstmals in 2019 zu erstattenden Anzeigen nach § 2 Abs. 3 ZAG – auch für Nichtmitglieder – bis zum 31. Mai 2019 an die Bundesanstalt vornimmt, haben die anzeigepflichtigen Unternehmen, die diese Dienstleistung nutzen wollen, dem VATM die erforderlichen Angaben bis spätestens zum 30. April 2019 mitzuteilen. Die übermittelten Daten werden vom VATM vertraulich und nur für die Zwecke des Anzeigeverfahrens genutzt und der Bundesanstalt per DE-Mail bis zum 31. Mai 2019, in den Folgejahren bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres, übersendet.

Bitte wenden Sie sich bei Interesse an der Übermittlung Ihrer BaFin-Meldung über den VATM an uns: Anfragen dafür senden Sie an zag@vatm.de oder an Dr. Frederic Ufer (fu@vatm.de)