IP-Adressspeicherung: Reform mit Anpassungsbedarf

IP-Adressspeicherung: Reform mit Anpassungsbedarf

Der Kabinettsentwurf des vom BMJV vorgelegten Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren ist von der Bundesregierung beschlossen worden. Er wird nun weiter im Bundestag beraten. Von Seiten des VATM hatten wir uns bereits zum Referentenentwurf mit einer Stellungnahme positioniert, wobei unsere Kritikpunkte vom BMJV zumindest teilweise berücksichtigt wurden.

Dennoch gilt: Auch wenn der VATM die Reformvorschläge in Teilen begrüßt, haben wir nach wie vor an zentralen Stellen Klarstellungs- und Anpassungsbedarf angemeldet, damit die Regelungen in der Praxis technisch umsetzbar ausgestaltet werden. Insbesondere die deutlich zu knapp bemessenen Umsetzungsfristen und das Erfassen von Geschäftskunden-Anbietern, die ganz überwiegend mit statischen IP-Adressen arbeiten sehen wir nach wie vor kritisch. Wenn Unternehmen zur Speicherung von IP-Adressen und den zu ihrer Zuordnung erforderlichen Daten verpflichtet werden, müssen die Vorgaben mit realistischen Fristen versehen sein. Andernfalls drohen erneut erhebliche Belastungen für die Branche, ohne dass damit automatisch ein Mehr an Wirksamkeit verbunden ist. Das betrifft insbesondere die erheblichen Kosten, die mit einer Speicherpflicht verbunden sind und die nicht einfach auf die betroffenen Anbieter abgewälzt werden dürfen.

Daneben sollte auch die Speicherpflicht selbst klarer gefasst werden: Verpflichtet werden sollten nur Anbieter, die IP-Adressen tatsächlich selbst zuweisen. Diesbezüglich bedarf es zumindest einer Klarstellung im Gesetz.

Mit Blick auf die Geschichte der Vorratsdatenspeicherung muss konstatiert werden, dass die Branche in der Vergangenheit bereits erhebliche Aufwände infolge von Vorgaben geleistet hat, die später keinen Bestand hatten. Dies darf sich nicht erneut wiederholen. Von Seiten des VATM werden wir uns auch in den kommenden Beratungen im Bundestag für ein Gesetz einsetzen, das die Unternehmen nicht mehr als nötig belastet und längerfristig Gültigkeit behält.