Strompreisbremse muss auch für Telekommunikationsunternehmen gelten Anpassung des Regierungsentwurfs unbedingt erforderlich

Strompreisbremse muss auch für Telekommunikationsunternehmen gelten Anpassung des Regierungsentwurfs unbedingt erforderlich

Berlin, 13. Dezember 2022. Die Bedeutung der Telekommunikation und digitaler Infrastrukturen ist größer denn je, insbesondere auch in Krisenzeiten. TK-Unternehmen, die in die hochmodernen Infrastrukturen wie Glasfaser und 5G investieren, werden jedoch von den aktuellen Plänen der Bundesregierung zur Strompreisbremse nicht erfasst. Das könnte sich auch deutlich negativ auf das Erreichen der Ausbauziele in Deutschland auswirken.

„Für die Telekommunikationsunternehmen muss als Betreiber von kritischen Infrastrukturen eine positive Wirkung der Strompreisbremse sichergestellt werden. Telekommunikation und digitale Infrastrukturen haben eine besondere Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Es sind hohe Investitionen in diese hochmodernen Netze erforderlich“, unterstreicht VATM-Geschäftsführer Dr. Frederic Ufer.

Der aktuelle Entwurf der Bundesregierung zur Strompreisbremse sieht jedoch vor, dass lediglich Unternehmen, die in 2023 einen Rückgang von mindestens 30 Prozent des EBITDA im Vergleich zu 2021 verzeichnen, vom Mechanismus der Strompreisbremse erfasst werden. Diese EBITDA-Schwelle grenzt Infrastrukturunternehmen aus. „Im Unterschied zu anderen Branchen unterliegt der TK-Markt nicht so sehr konjunkturellen Schwankungen, da der Zugang und die Nutzung von digitalen Infrastrukturen für die Bürgerinnen und Bürger unverzichtbar ist“, erläutert Dr. Ufer.

Die Umsetzung der deutschen und auch der europäischen Strategien für sichere und nachhaltige digitale Infrastruktur führen – wegen des kurzfristig sehr hohen Investitionsbedarfs und kurzer Abschreibungszeiten – zu hohen Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände. Letztendlich werden also mit der EBITDA-Regelung Unternehmen benachteiligt, die viel in digitale Netze und Technologie investieren.

Die aktuell geplante Ausgestaltung der Strompreisbremse würde daher diese Unternehmen nicht erfassen. „Das wiederum würde dazu führen, dass sie ihre Investitionen in den Ausbau, die Wartung und Aufrechterhaltung dieser kritischen Infrastruktur verringern müssten, um die steigenden Stromkosten zu kompensieren“, sagt der VATM-Geschäftsführer. Die nationalen Ausbauziele der Bundesregierung sowie die europarechtlich geforderten Ausbauziele des Digitalen Kompass 2030 der EU-Kommission – insbesondere Gigabit-Konnektivität, 5G, Edge Computing und Cloud – könnten nicht umgesetzt werden. Dr. Ufer: „Daher unser klarer Appell: Für Betreiber kritischer Infrastrukturen muss die Strompreisbremse gelten. Es darf hier nicht die 30-%-EBITDA-Schwelle angewendet werden, sondern es muss alternativ eine 30-%-EBIT-Schwelle – also nach Abschreibungen – definiert werden.“