VATM-Pressestatement: Marktteilnehmer und nicht Verbände setzen den Standard für Open Access beim Glasfaserausbau

VATM-Pressestatement: Marktteilnehmer und nicht Verbände setzen den Standard für Open Access beim Glasfaserausbau

31.08.2023. Für den Glasfaserausbau ist von entscheidender Bedeutung, dass die neu gebauten Netze möglichst gut ausgelastet werden und von möglichst vielen Marktteilnehmern und damit auch vielen Kunden genutzt werden. Open Access steht für den fairen Interessenausgleich von Anbietern und Nachfragern, um den Wettbewerb auf den Netzen bestmöglich zu stärken.

Dazu erklärt VATM-Geschäftsführer Dr. Frederic Ufer:

„Bundesnetzagentur und Gigabitforum sind auf einem guten Weg, neben zentralen Eckpunkten auch gemeinsame technische Schnittstellen festzulegen und die jahrelange branchenweite Vorarbeit des VATM weiter in einer eigenen Arbeitsgruppe voranzubringen.

Aktuell ist Open Access ein Zauberwort und ebenso ein schillernder Begriff, hinter dem viele unterschiedliche Unternehmensstrategien stehen. Er wird aber missbraucht, um missliebige Regulierung abzuschütteln oder gar andere Unternehmen in Regulierung hineinzuzwingen.

Der VATM spiegelt mit seinen Mitgliedern das mit Abstand breiteste Spektrum an Interessen im gesamten Telekommunikationsmarkt, mit den größten Nachfragern wie 1&1, Telefónica und Vodafone und mit den größten Glasfaserausbauenden Unternehmen. Dies versetzt den VATM in besonderer Weise in die Lage, den Begriff des Open Access im Sinne einer Marktsicht zu konkretisieren. Die folgenden Punkte sind aus Sicht des Verbandes maßgeblich:

  1. Open Access ist der frei verhandelte, diskriminierungsfreie Netzzugang zu Endnutzern. Das Angebot bedient bestmöglich die Nachfrage. Dies gilt für Anschlüsse für Privatkunden sowie zur Anbindung von Geschäftskunden und Unternehmen mit hochqualitativen aktiven Produkten oder passiven Zugängen. In Frage kommen dafür sowohl aktive Layer-2- oder Layer-3-Bitstromanschlüsse wie auch Zugänge über unbeschaltete Glasfasern („dark fiber“) bzw. Glasfaser-TAL.
  2. Bei regulierungspflichtigem oder gesetzlich vorgegebenem Netzzugang(1) von Open Access zu sprechen, ist unzutreffend, zumindest irreführend. Von Open Access zu unterscheiden, bleibt der rechtlich besonders geregelte, verpflichtende Zugang zu geförderten Netzen („offener Netzzugang“ § 155 TKG) und „erzwungene“ Zugangsrechte im Rahmen der Regulierung marktbeherrschender Unternehmen, da dieser nicht freiwillig ist und Nachfrager nicht auf Augenhöhe mit dem marktbeherrschenden Unternehmen verhandeln können. Die Telekom ist daher in aller Regel nicht Anbieter von Open Access.
  3. „Offen und diskriminierungsfrei“ bedeutet, dass der Zugang nicht nur einzelnen, ausgewählten Nachfragern exklusiv zur Verfügung steht, sondern von jedem Nachfrager fair und angemessen genutzt werden kann. Diskriminierungsfreiheit lässt dabei ausreichend Spielraum für qualitäts- und mengenmäßige Differenzierung, sodass entsprechend individuelle Vertragsbedingungen und Preise möglich bleiben.
  4. Open Access wird vom Markt und nicht vom Marktbeherrscher definiert. Sowohl die technischen Schnittstellen, die Bestellprozesse aber auch die qualitativen Gesichtspunkte werden nicht mehr einseitig von der Deutschen Telekom bestimmt, sondern so vom Markt ermittelt, dass eine qualitativ hochwertige Versorgung der Kunden ermöglicht wird.“

Das umfassende VATM-Papier zu Open Access, das die Positionen der Nachfrager- und Anbieter spiegelt, finden Sie hier: 2023-08-21_VATM-Position_Open-Access_f.pdf

 

(1) Regulierungsbedürftig aufgrund beträchtlicher Marktmacht sind gemäß BNetzA-Marktanalyse Telekom und die mit ihr verbundenen Unternehmen (BK1-19/001, BK3-19/020). Gesetzliche Zugangsverpflichtungen ergeben sich aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften und nach deutscher Förderrichtlinie insbesondere bei Inanspruchnahme von Fördermitteln.