gültig ab 01.01.2023, gemäß Beschluss vom 18.10.2022
§ 1
Die Mitgliedsbeiträge sind für ordentliche Mitglieder in 10 Beitragsstufen gestaffelt. Für Neumitglieder und Höherstufungen kommt die Stufe 3 hinzu. Assoziierte Mitglieder zahlen die Hälfte des Beitrags, den sie als ordentliches Mitglied entrichten müssten. Die Mitgliedsbeiträge gelten für das jeweilige Kalenderjahr. Großkanzleien mit zahlreichen auch internationalen Standorten werden unabhängig vom Umsatz mindestens in Stufe 2 als assoziierte Mitglieder eingruppiert.
Stufe 1: | bis 5 Mio. Euro Umsatz/Jahr: | 8.000 Euro |
Stufe 2: | bis 10 Mio. Euro Umsatz/Jahr: | 16.000 Euro |
Stufe 3: | bis 50 Mio. Euro Umsatz/Jahr: | 24.000 Euro |
Stufe 4: | bis 100 Mio. Euro Umsatz/Jahr: | 30.000 Euro |
Stufe 5: | bis 250 Mio. Euro Umsatz/Jahr: | 40.000 Euro |
Stufe 6: | bis 500 Mio. Euro Umsatz/Jahr: | 50.000 Euro |
Stufe 7: | bis 1 Mrd. Euro Umsatz/Jahr: | 58.000 Euro |
Stufe 8: | bis 3 Mrd. Euro Umsatz/Jahr: | 66.000 Euro |
Stufe 9: | bis 5 Mrd. Euro Umsatz/Jahr: | 75.000 Euro |
Stufe 10: | über 5 Mrd. Euro Umsatz/Jahr: | 85.000 Euro |
Zusätzlich zu den erwirtschafteten Umsatzerlösen sind bei Unternehmen mit einem Umsatzerlös bis zu 100 Mio. Euro die jährlichen Investitionen ab einem Volumen von 10 Mio. Euro nach Festlegung der Geschäftsführung bei der Bemessung der Beitragsstufe in der Regel hälftig den Umsatzerlösen bis zum Erreichen der Stufe 4 hinzuzurechnen.
§ 2
(1) Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge erfolgt um maximal eine Beitragsstufe pro Jahr. Von einer Erhöhung wird abgesehen, wenn die Beiträge von verbundenen Unternehmen gemeinsam den Beitrag der höchsten Beitragsstufe übersteigen.
(2) Die Summe der Beiträge für Unternehmen, die durch Übernahme zu verbundenen Unternehmen werden, trägt für das darauffolgende Jahr das übernehmende Unternehmen. Entsprechendes gilt für das aus einer Fusion hervorgehende Unternehmen.
(3) Soweit ein ordentliches Mitglied mit mittelbaren oder unmittelbaren Tochterunternehmen, die in anderen Geschäftsfeldern tätig sind, verbunden ist, können diese Unternehmen gemeinsam eine Konzernmitgliedschaft wählen. Bei einer Konzernmitgliedschaft erhöht sich der Jahresbeitrag des Mutterunternehmens nach § 1 um 10 %. Dabei wird der gesamte im deutschen Telekommunikationsmarkt erwirtschaftete Umsatz der verbundenen Unternehmen zugrunde gelegt; bei verbundenen Unternehmen ohne Muttergesellschaft wird der Umsatz des größten verbundenen Unternehmens zugrunde gelegt. Der Beitrag eines jeden Tochterunternehmens reduziert sich um 50 % des Jahresbeitrages nach § 1.
§ 3 gilt entsprechend.
(4) Die Konzernmitgliedschaft kann bis zum Ende des 3. Quartals für das darauffolgende Jahr der Mitgliedschaft gewählt werden. Im Jahr nach einer Übernahme kommt die Konzernmitgliedschaft für das übernommene Unternehmen nicht zur Anwendung, im darauffolgenden Jahr zu 25 % statt 50 %.
§ 3
Ein Wechsel zwischen den Beitragsstufen erfolgt zu Beginn eines neuen Kalenderjahres, wenn sich der Umsatz des Unternehmens im abgelaufenen Kalenderjahr entsprechend
verändert hat.
§ 4
Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Jahre des Beitritts und des Austritts. Ein Beitritt im 2. Halbjahr des Kalenderjahres ist zum jeweils halben Beitragssatz der entsprechenden Stufe möglich. Dies gilt nicht für eine assoziierte Mitgliedschaft der Beitragsstufe 1. Alle Mitglieder können für das erste Jahr der Mitgliedschaft einen Rabatt von 25 % erhalten. Die Beiträge sind am 1. Januar jeden
Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts eines neuen Mitglieds fällig. Nach Kündigung der Mitgliedschaft und Erlöschen der Mitgliedschaftsrechte erfolgt keine anteilige Rückzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
§ 5
Die Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft
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